§ 17 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Evidenzbüro

§ 17.Paragraph 17,
  1. (1)Absatz einsBeim Verwaltungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum Leiter des Evidenzbüros zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros hat dem Präsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 11)Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 11,)

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 05.01.1985 bis 28.02.2013

Evidenzbüro

§ 17.Paragraph 17,
  1. (1)Absatz einsBeim Verwaltungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum Leiter des Evidenzbüros zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros hat dem Präsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.
  3. (3)Absatz 3Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 11)Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 11,)

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