§ 2 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter/Berufsrichterinnen und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident/Die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung. Wenn die Vollversammlung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, leisten die sonstigen Mitglieder die Angelobung vor dem Präsidenten/der Präsidentin.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.06.2021

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter/Berufsrichterinnen und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident/Die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung. Wenn die Vollversammlung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, leisten die sonstigen Mitglieder die Angelobung vor dem Präsidenten/der Präsidentin.

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