§ 99 VAG Rechtsschutzversicherung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A) betreibt, hat sicherzustellen, dassEin Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Ziffer 17, der Anlage A) betreibt, hat sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befassten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB§ 189a Z 8 UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oderdie mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befassten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228189 a, Absatz 3Ziffer 8, UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder
    2. 2.Ziffer 2die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, muss im Sinn des § 120 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befassten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB§ 189a Z 8 UGB verbundenes Unternehmen ausüben.Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, übertragen wird, muss im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befassten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228189 a, Absatz 3Ziffer 8, UGB verbundenes Unternehmen ausüben.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Risiken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.Absatz eins, gilt nicht für Risiken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

Stand vor dem 24.04.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 24.04.2018
  1. (1)Absatz einsEin Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A) betreibt, hat sicherzustellen, dassEin Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Ziffer 17, der Anlage A) betreibt, hat sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befassten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB§ 189a Z 8 UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oderdie mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befassten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228189 a, Absatz 3Ziffer 8, UGB verbundenes Unternehmen ausüben, oder
    2. 2.Ziffer 2die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, muss im Sinn des § 120 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befassten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 UGB§ 189a Z 8 UGB verbundenes Unternehmen ausüben.Die Geschäftsführung des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, übertragen wird, muss im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befassten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228189 a, Absatz 3Ziffer 8, UGB verbundenes Unternehmen ausüben.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Risiken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.Absatz eins, gilt nicht für Risiken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

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