§ 47 UVP-G 2000 Vollziehung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus, ansonsten die Landesregierung zuständig.

(2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.

(3) Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.

(4) Für die Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

(5) Für die Vollziehung der Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem 6. Abschnitt ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

  1. (1)Absatz einsFür die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung zuständig.Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
  2. (2)Absatz 2Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.Für die Vollziehung der Paragraphen 23 a bis 24h und des Paragraph 45, in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.
  3. (3)Absatz 3Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.Für die Vollziehung der Paragraphen 21,, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.
  4. (4)Absatz 4Für die Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zuständig.Für die Vollziehung des Paragraph 19, Absatz 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 9, ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zuständig.
  5. (5)Absatz 5Für die Vollziehung der Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem 6. Abschnitt ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.
  6. (6)Absatz 6Für die Vollziehung der §§ 24i bis 24l ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.Für die Vollziehung der Paragraphen 24 i bis 24l ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.

Stand vor dem 22.03.2023

In Kraft vom 01.12.2018 bis 22.03.2023
(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus, ansonsten die Landesregierung zuständig.

(2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.

(3) Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.

(4) Für die Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

(5) Für die Vollziehung der Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem 6. Abschnitt ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

  1. (1)Absatz einsFür die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung zuständig.Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
  2. (2)Absatz 2Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.Für die Vollziehung der Paragraphen 23 a bis 24h und des Paragraph 45, in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.
  3. (3)Absatz 3Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.Für die Vollziehung der Paragraphen 21,, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.
  4. (4)Absatz 4Für die Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zuständig.Für die Vollziehung des Paragraph 19, Absatz 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 9, ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zuständig.
  5. (5)Absatz 5Für die Vollziehung der Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem 6. Abschnitt ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.
  6. (6)Absatz 6Für die Vollziehung der §§ 24i bis 24l ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.Für die Vollziehung der Paragraphen 24 i bis 24l ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig.

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