§ 42 UVP-G 2000 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,)

  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 3 Abs. 2 Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet werden.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,)

  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 3 Abs. 2 Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet werden.Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet werden.

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