§ 42 UVP-G 2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3) Abweichend von aufgehoben durch § 3 Abs. 2 BGBl. I Nr. 95/2013Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet werden.)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.12.2013

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3) Abweichend von aufgehoben durch § 3 Abs. 2 BGBl. I Nr. 95/2013Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet werden.)

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