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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(3) Dem Umweltrat können nicht angehören:
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(4) Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.
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(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(3) Dem Umweltrat können nicht angehören:
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(4) Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.