§ 24l UVP-G 2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Genehmigungsinhaber hat die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten sowie die Ergebnisse einer ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form der Landesregierung, nach Übergang der Zuständigkeit gemäß § 21 dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus wird näher bestimmt, für welche Daten dies gilt und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.

(2) Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 59a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.

  1. (1)Absatz einsDer Genehmigungsinhaber hat die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten sowie die Ergebnisse einer ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form der Landesregierung, nach Übergang der Zuständigkeit gemäß § 21Paragraph 21, dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wird näher bestimmt, für welche Daten dies gilt und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.
  2. (2)Absatz 2Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 59a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des Paragraph 59 a, WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.

Stand vor dem 22.03.2023

In Kraft vom 01.12.2018 bis 22.03.2023
(1) Der Genehmigungsinhaber hat die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten sowie die Ergebnisse einer ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form der Landesregierung, nach Übergang der Zuständigkeit gemäß § 21 dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus wird näher bestimmt, für welche Daten dies gilt und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.

(2) Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 59a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.

  1. (1)Absatz einsDer Genehmigungsinhaber hat die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten sowie die Ergebnisse einer ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form der Landesregierung, nach Übergang der Zuständigkeit gemäß § 21Paragraph 21, dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wird näher bestimmt, für welche Daten dies gilt und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.
  2. (2)Absatz 2Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 59a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des Paragraph 59 a, WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.

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