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(2) Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 59a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.
(2) Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 59a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde dem Landeshauptmann vorzulegen hat.