§ 23 UVP-G 2000 Kontrollen und Duldungspflichten

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.12.9999

Kontrollbefugnisse und Duldungspflichten

§ 23. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzesder auf das jeweilige Vorhaben anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowieund die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und in Unterlagen einzusehen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden. Der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft bzw. der Betreiber/die Betreiberin der Anlage oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft noch der BetreiberGenehmigungsinhaber/die Betreiberin der AnlageGenehmigungsinhaberin oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(2) Die Eigentümer/innen der Liegenschaften, die AnlagenbetreiberBetreiber/innen oder ihre Vertreter/innen haben die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 10.08.2000

In Kraft vom 01.07.1994 bis 10.08.2000

Kontrollbefugnisse und Duldungspflichten

§ 23. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzesder auf das jeweilige Vorhaben anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowieund die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und in Unterlagen einzusehen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden. Der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft bzw. der Betreiber/die Betreiberin der Anlage oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft noch der BetreiberGenehmigungsinhaber/die Betreiberin der AnlageGenehmigungsinhaberin oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(2) Die Eigentümer/innen der Liegenschaften, die AnlagenbetreiberBetreiber/innen oder ihre Vertreter/innen haben die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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