§ 16 UVP-G 2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheintAnm. Die mündliche Verhandlung ist unter Zuziehung der mitwirkenden Behörden und der anderen Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen und jedenfalls durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Bedenken in einer Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 oder, wenn der Antrag gemäß § 44a AVG kundgemacht wurde, innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Erhebung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet. Werden Einwendungen nur zu bestimmten Fachbereichen erhoben, so kann eine mündliche Verhandlung auf diese Fachbereiche eingeschränkt werden.

(2) Zeigen sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den Parteien oder Beteiligten können im Bescheid beurkundet werden. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Genehmigungsverfahrens stellen.

(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und : Abs. 5 AVG sind in UVP-Verfahren nicht anzuwenden.

(4) Werden zur Beurteilung der Umweltverträglichkeitserklärung Unterlagen zum Stand der Technik herangezogen aufgehoben durch Z 32, sind diese in der jeweils zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Behörde geltenden Fassung anzuwenden.BGBl. I Nr. 26/2023)

Stand vor dem 22.03.2023

In Kraft vom 01.12.2018 bis 22.03.2023

(1) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheintAnm. Die mündliche Verhandlung ist unter Zuziehung der mitwirkenden Behörden und der anderen Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen und jedenfalls durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Bedenken in einer Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 oder, wenn der Antrag gemäß § 44a AVG kundgemacht wurde, innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Erhebung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet. Werden Einwendungen nur zu bestimmten Fachbereichen erhoben, so kann eine mündliche Verhandlung auf diese Fachbereiche eingeschränkt werden.

(2) Zeigen sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den Parteien oder Beteiligten können im Bescheid beurkundet werden. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Genehmigungsverfahrens stellen.

(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und : Abs. 5 AVG sind in UVP-Verfahren nicht anzuwenden.

(4) Werden zur Beurteilung der Umweltverträglichkeitserklärung Unterlagen zum Stand der Technik herangezogen aufgehoben durch Z 32, sind diese in der jeweils zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Behörde geltenden Fassung anzuwenden.BGBl. I Nr. 26/2023)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten