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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
7. | hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
8. | hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung; | |||||||||
9. | im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und | |||||||||
3. | hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
7. | hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für | |||||||||
8. | hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung; | |||||||||
9. | im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für |