§ 144 UG Vollziehung

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
§ 144.Paragraph 144,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;hinsichtlich der Paragraphen 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 97, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 12, Absatz 2, und 97, 16 Absatz 2,, 121 Absatz 17 und Paragraph 141, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder mit dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigenÜbrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigenÜbrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 6, die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 44, die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales, Gesundheit und ArbeitKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;hinsichtlich der Paragraphen 106, Absatz 2, und 3, 108 Absatz eins,, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales, Gesundheit und ArbeitKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;hinsichtlich der Paragraphen 8 und 21 Absatz 6, Ziffer 2, die Bundesregierung;
  9. 8a.Ziffer 8 ahinsichtlich der § 60 Abs. 5 letzter Satz, § 87 Abs. 7 letzter Satz, § 91 Abs. 6 und § 92 Abs. 6 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung;hinsichtlich der Paragraph 60, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 87, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 91, Absatz 6 und Paragraph 92, Absatz 6, erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung;
  10. 9.Ziffer 9im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.10.2017 bis 16.05.2018
§ 144.Paragraph 144,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;hinsichtlich der Paragraphen 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 97, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 12, Absatz 2, und 97, 16 Absatz 2,, 121 Absatz 17 und Paragraph 141, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder mit dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigenÜbrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigenÜbrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 6, die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 44, die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales, Gesundheit und ArbeitKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;hinsichtlich der Paragraphen 106, Absatz 2, und 3, 108 Absatz eins,, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales, Gesundheit und ArbeitKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;hinsichtlich der Paragraphen 8 und 21 Absatz 6, Ziffer 2, die Bundesregierung;
  9. 8a.Ziffer 8 ahinsichtlich der § 60 Abs. 5 letzter Satz, § 87 Abs. 7 letzter Satz, § 91 Abs. 6 und § 92 Abs. 6 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung;hinsichtlich der Paragraph 60, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 87, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 91, Absatz 6 und Paragraph 92, Absatz 6, erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung;
  10. 9.Ziffer 9im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung.

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