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(1) Die Auswirkungen der Budgetierung der Universitäten aufgrund der §§ 12, 12a, und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend zu evaluieren. Die Evaluierung hat insbesondere die Erbringung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen durch die Universität in der Lehre sowie in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand der Indikatoren „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sowie „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die praktische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bei Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung zu beinhalten.
(2) Die Universitäten können im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren von Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmern personenbezogene Daten gemäß § 18 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes§ 18 Abs. 6 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke verarbeiten.
(3) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 12a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die Universitäten
1. | datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit | |||||||||
2. | Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß | |||||||||
und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des |
(Anm.: Abs. 4) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind aufgrund der Vereinbarung gemäß aufgehoben durch Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage1 Z 168, BGBl. Nr. 501/1994BGBl. I Nr. 93/2021, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2014, auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
(5) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind auf die Budgetierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät ab dem 1. Jänner 2029 anwendbar. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, mit 31. Dezember 2028 erfolgt die Budgetierung und Finanzierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung, BGBl. I Nr. 18/2014.
(6) § 12 Abs. 2 ist hinsichtlich der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nicht anzuwenden. Über die Aufteilung des Gesamtbetrags gemäß § 141b auf die drei in § 12 Abs. 2 genannten Budgetsäulen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister spätestens bis einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Der gemäß § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 zur Finanzierung der Universitäten festgelegte Gesamtbetrag umfasst für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 die Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 8 und 9, die für die Finanzierung der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 18/2014, sowie die für die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 81/2014BGBl. I Nr. 81/2004, vom Bund zu erbringenden Mittel.
(7) Die der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gegenüber den Universitäten insgesamt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Mietforderungen reduzieren sich für die Jahre 2018 bis 2021 um 17.391.000 Euro jährlich. Der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sowie der gemäß § 141b festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 verringern sich im gleichen Ausmaß. Das Rektorat ist verpflichtet, ein Angebot der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zur Reduktion der der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertraglich zustehenden Mietforderungen auch unter allfälligen Bedingungen anzunehmen, sofern diese für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Das zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einer Universität in der Leistungsvereinbarung für die Periode 2016 bis 2018 vereinbarte Globalbudget der Universität verringert sich in jenem Ausmaß, in dem die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die ihr gegenüber dieser Universität aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustehenden Mietforderungen für das Jahr 2018 reduziert.
(1) Die Auswirkungen der Budgetierung der Universitäten aufgrund der §§ 12, 12a, und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend zu evaluieren. Die Evaluierung hat insbesondere die Erbringung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen durch die Universität in der Lehre sowie in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand der Indikatoren „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sowie „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die praktische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bei Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung zu beinhalten.
(2) Die Universitäten können im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren von Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmern personenbezogene Daten gemäß § 18 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes§ 18 Abs. 6 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke verarbeiten.
(3) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 12a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die Universitäten
1. | datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit | |||||||||
2. | Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß | |||||||||
und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des |
(Anm.: Abs. 4) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind aufgrund der Vereinbarung gemäß aufgehoben durch Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage1 Z 168, BGBl. Nr. 501/1994BGBl. I Nr. 93/2021, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2014, auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
(5) Die §§ 12, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sind auf die Budgetierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät ab dem 1. Jänner 2029 anwendbar. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, mit 31. Dezember 2028 erfolgt die Budgetierung und Finanzierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät gemäß der Art. 15a B-VG-Vereinbarung, BGBl. I Nr. 18/2014.
(6) § 12 Abs. 2 ist hinsichtlich der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nicht anzuwenden. Über die Aufteilung des Gesamtbetrags gemäß § 141b auf die drei in § 12 Abs. 2 genannten Budgetsäulen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister spätestens bis einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Der gemäß § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 zur Finanzierung der Universitäten festgelegte Gesamtbetrag umfasst für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 die Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 8 und 9, die für die Finanzierung der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 18/2014, sowie die für die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 81/2014BGBl. I Nr. 81/2004, vom Bund zu erbringenden Mittel.
(7) Die der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gegenüber den Universitäten insgesamt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Mietforderungen reduzieren sich für die Jahre 2018 bis 2021 um 17.391.000 Euro jährlich. Der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sowie der gemäß § 141b festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 verringern sich im gleichen Ausmaß. Das Rektorat ist verpflichtet, ein Angebot der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zur Reduktion der der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertraglich zustehenden Mietforderungen auch unter allfälligen Bedingungen anzunehmen, sofern diese für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Das zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einer Universität in der Leistungsvereinbarung für die Periode 2016 bis 2018 vereinbarte Globalbudget der Universität verringert sich in jenem Ausmaß, in dem die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die ihr gegenüber dieser Universität aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustehenden Mietforderungen für das Jahr 2018 reduziert.