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Die Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden. Die Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.
Die Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden. Die Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.