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(2) Die Aufgaben des Wissenschaftsrats sind:
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(3) Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:
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(4) Der Wissenschaftsrat hat dem Nationalrat ab 2004 zumindest alle drei Jahre im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Empfehlungen über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten unter Bedachtnahme auf die Standortentwicklung zu enthalten.
(5) Der Wissenschaftsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft und der Kunst, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden. Der Wissenschaftsrat erstattet der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.
(6) Von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat ausgeschlossen sind:
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(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung anlässlich der Bestellung mit drei oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der Bestellung. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Wissenschaftsrats ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.
(9) Die Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat endet
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(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister beruft die konstituierende Sitzung des Wissenschaftsrats ein. Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Wissenschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Die Bundesregierung kann ein Mitglied des Wissenschaftsrats auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Wissenschaftsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
(12) Der Wissenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig.
(13) Der Wissenschaftsrat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.
(14) Die Mitglieder des Wissenschaftsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzusetzen ist.
(15) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Wissenschaftsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche räumliche, technische und personelle Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Aufgaben des Wissenschaftsrats sind:
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(3) Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:
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(4) Der Wissenschaftsrat hat dem Nationalrat ab 2004 zumindest alle drei Jahre im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Empfehlungen über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten unter Bedachtnahme auf die Standortentwicklung zu enthalten.
(5) Der Wissenschaftsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft und der Kunst, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden. Der Wissenschaftsrat erstattet der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.
(6) Von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat ausgeschlossen sind:
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(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung anlässlich der Bestellung mit drei oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der Bestellung. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Wissenschaftsrats ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.
(9) Die Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat endet
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(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister beruft die konstituierende Sitzung des Wissenschaftsrats ein. Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Wissenschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Die Bundesregierung kann ein Mitglied des Wissenschaftsrats auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Wissenschaftsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
(12) Der Wissenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig.
(13) Der Wissenschaftsrat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.
(14) Die Mitglieder des Wissenschaftsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzusetzen ist.
(15) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Wissenschaftsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche räumliche, technische und personelle Ausstattung zur Verfügung zu stellen.