§ 111 UG

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß §§ 3 und 7 ArbeitsruhegesetzARG beschäftigt werden.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.10.2002 bis 30.09.2021

Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß §§ 3 und 7 ArbeitsruhegesetzARG beschäftigt werden.

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