§ 83 UG

Universitätsgesetz 2002

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine Dissertationwissenschaftliche oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.

Stand vor dem 27.05.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 27.05.2021

(1) Im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine Dissertationwissenschaftliche oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.

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