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Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das BundesB-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993,GlBG mit Ausnahme des viertendritten und fünftenvierten Abschnitts des drittenersten Hauptstücks des zweiten Teils und desder § 50 §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBGGlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 10 Abs. 1§§ 17 bis 19b B-GBGGlBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (§ 41 Abs. 1 B-GBG§ 11a Abs. 1 B-GlBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.
Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das BundesB-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993,GlBG mit Ausnahme des viertendritten und fünftenvierten Abschnitts des drittenersten Hauptstücks des zweiten Teils und desder § 50 §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBGGlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 10 Abs. 1§§ 17 bis 19b B-GBGGlBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (§ 41 Abs. 1 B-GBG§ 11a Abs. 1 B-GlBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.