§ 31 UG Gliederung des Klinischen Bereichs

Universitätsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.

(2) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „UniversitätsklinikUniversitätsklinik”.

(3) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung Klinisches Institut.

(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in Klinische Abteilungen gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß § 7a Abs. 1 KAKuG§ 7b Abs. 1 KAKuG.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 19.08.2009 bis 06.08.2013

(1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.

(2) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „UniversitätsklinikUniversitätsklinik”.

(3) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung Klinisches Institut.

(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in Klinische Abteilungen gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß § 7a Abs. 1 KAKuG§ 7b Abs. 1 KAKuG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten