§ 11 UG Universitätsbericht

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der LeistungsberichteWissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.10.2002 bis 30.09.2009

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der LeistungsberichteWissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.

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