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Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, BGBl. Nr. 28/1946, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des § 44. Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1946,, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des Paragraph 44,
Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, BGBl. Nr. 28/1946, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des § 44. Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1946,, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des Paragraph 44,