§ 61 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, BGBl. Nr. 28/1946, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des § 44.

(2) Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem 1. November 2013 ausgestellt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.10.2013

(1) Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, BGBl. Nr. 28/1946, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des § 44.

(2) Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem 1. November 2013 ausgestellt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

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