§ 54 StbG (weggefallen)

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Jede Entscheidung, die den Familien- oder Vornamen einer Person beeinflußt, ist von der entscheidenden Behörde unverzüglich der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn diese Entscheidung eine Person betrifft, welche die Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat, und die Entscheidung nicht schon nach § 53 § 54 StbGmitzuteilen ist (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.12.2013
Jede Entscheidung, die den Familien- oder Vornamen einer Person beeinflußt, ist von der entscheidenden Behörde unverzüglich der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn diese Entscheidung eine Person betrifft, welche die Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat, und die Entscheidung nicht schon nach § 53 § 54 StbGmitzuteilen ist (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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