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Jede Entscheidung, die den Familien- oder Vornamen einer Person beeinflußt, ist von der entscheidenden Behörde unverzüglich der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn diese Entscheidung eine Person betrifft, welche die Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat, und die Entscheidung nicht schon nach § 53 § 54 StbGmitzuteilen ist (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Jede Entscheidung, die den Familien- oder Vornamen einer Person beeinflußt, ist von der entscheidenden Behörde unverzüglich der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn diese Entscheidung eine Person betrifft, welche die Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat, und die Entscheidung nicht schon nach Paragraph 53, mitzuteilen ist.
Jede Entscheidung, die den Familien- oder Vornamen einer Person beeinflußt, ist von der entscheidenden Behörde unverzüglich der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn diese Entscheidung eine Person betrifft, welche die Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat, und die Entscheidung nicht schon nach § 53 § 54 StbGmitzuteilen ist (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Jede Entscheidung, die den Familien- oder Vornamen einer Person beeinflußt, ist von der entscheidenden Behörde unverzüglich der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn diese Entscheidung eine Person betrifft, welche die Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat, und die Entscheidung nicht schon nach Paragraph 53, mitzuteilen ist.