§ 47 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (§ 60 § 5 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013)), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (Paragraph 605, des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den Paragraphen 41,, 49 bis 52 und 53 Ziffer 5, genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.
  2. (2)Absatz 2Sitz des Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat.
  3. (3)Absatz 3Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Staatsbürgerschaftsverband“; ihr ist jener Zusatz beizufügen, mit dem auch der Standesamtsverband näher bezeichnet wird.
  4. (4)Absatz 4Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß § 5 Abs. 5 PStG 2013 geführt werden.Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, PStG 2013 geführt werden.

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.10.2013
  1. (1)Absatz einsGemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (§ 60 § 5 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013)), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5 genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (Paragraph 605, des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den Paragraphen 41,, 49 bis 52 und 53 Ziffer 5, genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.
  2. (2)Absatz 2Sitz des Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat.
  3. (3)Absatz 3Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Staatsbürgerschaftsverband“; ihr ist jener Zusatz beizufügen, mit dem auch der Standesamtsverband näher bezeichnet wird.
  4. (4)Absatz 4Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß § 5 Abs. 5 PStG 2013 geführt werden.Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, PStG 2013 geführt werden.

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