§ 46 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Form der gemäß §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 5, 30 Abs. 1, 38 Abs. 3, 44 und 58c Abs. 27 auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 37)Die Form der gemäß Paragraphen 23, Absatz eins,, 28 Absatz 5,, 30 Absatz eins,, 38 Absatz 3,, 44 und 58c Absatz 27, auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 37,)
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Abs. 1 genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 38)Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Absatz eins, genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 38,)

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsDie Form der gemäß §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 5, 30 Abs. 1, 38 Abs. 3, 44 und 58c Abs. 27 auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 37)Die Form der gemäß Paragraphen 23, Absatz eins,, 28 Absatz 5,, 30 Absatz eins,, 38 Absatz 3,, 44 und 58c Absatz 27, auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 37,)
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Abs. 1 genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 38)Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Absatz eins, genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 38,)

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