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Bestätigungen, in denen staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet sind, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise, die infolge des Verlustes der Staatsbürgerschaft unrichtig geworden sind, haben die Behörden§ 45 StbG (§§ 39 und 41), wenn ihnen solche Bestätigungen vorgelegt werden, einzuziehen und der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2weggefallen) zu übersendenseit 01.11.2013 weggefallen. Der Inhaber einer solchen Bestätigung hat diese der Evidenzstelle über deren Aufforderung abzuliefern. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 36) Bestätigungen, in denen staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet sind, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise, die infolge des Verlustes der Staatsbürgerschaft unrichtig geworden sind, haben die Behörden (Paragraphen 39 und 41), wenn ihnen solche Bestätigungen vorgelegt werden, einzuziehen und der Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) zu übersenden. Der Inhaber einer solchen Bestätigung hat diese der Evidenzstelle über deren Aufforderung abzuliefern. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 36,)
Bestätigungen, in denen staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet sind, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise, die infolge des Verlustes der Staatsbürgerschaft unrichtig geworden sind, haben die Behörden§ 45 StbG (§§ 39 und 41), wenn ihnen solche Bestätigungen vorgelegt werden, einzuziehen und der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2weggefallen) zu übersendenseit 01.11.2013 weggefallen. Der Inhaber einer solchen Bestätigung hat diese der Evidenzstelle über deren Aufforderung abzuliefern. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 36) Bestätigungen, in denen staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet sind, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise, die infolge des Verlustes der Staatsbürgerschaft unrichtig geworden sind, haben die Behörden (Paragraphen 39 und 41), wenn ihnen solche Bestätigungen vorgelegt werden, einzuziehen und der Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) zu übersenden. Der Inhaber einer solchen Bestätigung hat diese der Evidenzstelle über deren Aufforderung abzuliefern. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 36,)