§ 40 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

(Entfällt;Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß BGBl. Nr. 394/1973§ 28 kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, Artdie sie an die Behörde weiterzuleiten hat. I Z 11)

Stand vor dem 31.07.1985

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.07.1985

(Entfällt;Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß BGBl. Nr. 394/1973§ 28 kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, Artdie sie an die Behörde weiterzuleiten hat. I Z 11)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten