§ 40 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 40,

(Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß § 28 kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat. (Entfällt; BGBl. Nr. 394/1973Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß Paragraph 28, Artkann auch bei der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat. I Z 11)

Stand vor dem 31.07.1985

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.07.1985
Paragraph 40,

(Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß § 28 kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat. (Entfällt; BGBl. Nr. 394/1973Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß Paragraph 28, Artkann auch bei der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat. I Z 11)

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