§ 34 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einser sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
    2. 2.Ziffer 2hiebei weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
    3. 3.Ziffer 3er am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewesen ist under am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, oder des Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewesen ist und
    4. 2.Ziffer 2hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,hiebei weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind,
    5. 43.Ziffer 43er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
    (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 25)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. I Z 25)
  2. (2)Absatz 2Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
  3. (3)Absatz 3Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
  1. (2)Absatz 2Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Absatz eins, zu belehren.
  2. (3)Absatz 3Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.Die Entziehung ist nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.12.1998
  1. (1)Absatz einsEinem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einser sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
    2. 2.Ziffer 2hiebei weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
    3. 3.Ziffer 3er am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, oder des Protokolls, BGBl. Nr. 78/1974, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewesen ist under am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, oder des Protokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewesen ist und
    4. 2.Ziffer 2hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,hiebei weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind,
    5. 43.Ziffer 43er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
    (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 25)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. I Z 25)
  2. (2)Absatz 2Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
  3. (3)Absatz 3Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
  1. (2)Absatz 2Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Absatz eins, zu belehren.
  2. (3)Absatz 3Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.Die Entziehung ist nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.

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