§ 25 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 11Einem Fremden, BGBl. I Nr. 2/2008, alsder nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Unterminderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft

1.

sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist;

2.

seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach § 17 auf sie hätte erstreckt werden können.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß3 die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde.zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall

1.

des § 17 Abs. 1 vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder

2.

des § 12 Z 3 vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2009

(1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 11Einem Fremden, BGBl. I Nr. 2/2008, alsder nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Unterminderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft

1.

sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist;

2.

seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach § 17 auf sie hätte erstreckt werden können.

(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß3 die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde.zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall

1.

des § 17 Abs. 1 vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder

2.

des § 12 Z 3 vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.

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