§ 25 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 25,

Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall

  1. (1)Absatz eins(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
  2. (2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft
    1. 1.Ziffer einssein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist;
    2. 2.Ziffer 2seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach § 17 auf sie hätte erstreckt werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde.
  4. 1.Ziffer einsdes § 17 Abs. 1 vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oderdes Paragraph 17, Absatz eins, vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder
  5. 2.Ziffer 2des § 12 Z 3 vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.des Paragraph 12, Ziffer 3, vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2009
Paragraph 25,

Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall

  1. (1)Absatz eins(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
  2. (2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft
    1. 1.Ziffer einssein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist;
    2. 2.Ziffer 2seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach § 17 auf sie hätte erstreckt werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde.
  4. 1.Ziffer einsdes § 17 Abs. 1 vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oderdes Paragraph 17, Absatz eins, vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder
  5. 2.Ziffer 2des § 12 Z 3 vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.des Paragraph 12, Ziffer 3, vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.

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