§ 19 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung der Verleihung bedarf eines schriftlichen Antrages.
  2. (2)Absatz 2Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag gemäß Abs. 1 nur selbst stellen; er bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  3. (3)Absatz 3Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder bedürfen deren schriftlicher Zustimmung.
  4. (4)Absatz 4Erteilt der gesetzliche Vertreter in den Fällen des Abs. 2 die Einwilligung nicht, so ist diese auf Antrag des Minderjährigen oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt.
  5. (5)Absatz 5Erteilt der nicht eigenberechtigte Fremde in den Fällen des Abs. 3 die Zustimmung nicht oder ist er hiezu nicht in der Lage, so ist diese auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Fremden entspricht.
  6. (1)Absatz einsAnträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
  7. (2)Absatz 2Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung der Verleihung bedarf eines schriftlichen Antrages.
  2. (2)Absatz 2Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag gemäß Abs. 1 nur selbst stellen; er bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  3. (3)Absatz 3Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder bedürfen deren schriftlicher Zustimmung.
  4. (4)Absatz 4Erteilt der gesetzliche Vertreter in den Fällen des Abs. 2 die Einwilligung nicht, so ist diese auf Antrag des Minderjährigen oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt.
  5. (5)Absatz 5Erteilt der nicht eigenberechtigte Fremde in den Fällen des Abs. 3 die Zustimmung nicht oder ist er hiezu nicht in der Lage, so ist diese auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Fremden entspricht.
  6. (1)Absatz einsAnträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
  7. (2)Absatz 2Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

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