§ 38 StAG

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Abschnitt VIII

Mitwirkung staatsanwaltschaftlicher Behörden in bürgerlichen

Rechtssachen

§ 38.(1) Soweit den staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen nicht zu betrauen.

(2) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht kann auch durch Richteramtsanwärter erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Abschnitt VIII

Mitwirkung staatsanwaltschaftlicher Behörden in bürgerlichen

Rechtssachen

§ 38.(1) Soweit den staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen nicht zu betrauen.

(2) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht kann auch durch Richteramtsanwärter erfolgen.

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