§ 10a StAG Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber beabsichtigte Anordnungen einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a Abs. 1 StPO, einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.Über beabsichtigte Anordnungen einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a, Absatz eins, StPO, einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, Absatz 2 und Absatz 3, StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; Paragraph 8, Absatz 4, gilt entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Über Strafsachen, in denen eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a StPO, eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach § 136 StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:Über Strafsachen, in denen eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a, StPO, eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach Paragraph 141, StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Absatz eins, Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Fälle, in denen die Überwachung verschlüsselter Nachrichten, die optische oder akustische Überwachung von Personen oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,
    2. 2.Ziffer 2den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Fälle, in denen die in Abs. 2 genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.die Anzahl der Fälle, in denen die in Absatz 2, genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Absatz eins, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat auf Grundlage der Berichte der Staatsanwaltschaften und des Berichtes des Rechtsschutzbeauftragten alljährlich dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzbehörde einen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen zu erstatten, soweit diese mit gerichtlicher Bewilligung durchgeführt wurden.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsÜber beabsichtigte Anordnungen einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a Abs. 1 StPO, einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.Über beabsichtigte Anordnungen einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a, Absatz eins, StPO, einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, Absatz 2 und Absatz 3, StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; Paragraph 8, Absatz 4, gilt entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Über Strafsachen, in denen eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a StPO, eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach § 136 StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:Über Strafsachen, in denen eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a, StPO, eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach Paragraph 141, StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Absatz eins, Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Fälle, in denen die Überwachung verschlüsselter Nachrichten, die optische oder akustische Überwachung von Personen oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,
    2. 2.Ziffer 2den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Fälle, in denen die in Abs. 2 genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.die Anzahl der Fälle, in denen die in Absatz 2, genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Absatz eins, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat auf Grundlage der Berichte der Staatsanwaltschaften und des Berichtes des Rechtsschutzbeauftragten alljährlich dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzbehörde einen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen zu erstatten, soweit diese mit gerichtlicher Bewilligung durchgeführt wurden.

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