§ 12 RATG

Rechtsanwaltstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.

(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.

(2a) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in demselben außerstreitigen Verfahren und auf die Verbindung mehrerer außerstreitiger Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen. Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für Änderungen des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren.

(4) Wird das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte oder Verfahrenswerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Wertes, anzunehmen:

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden

sind,

1 4502 000 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,

1 000 Euro,

730 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht

150200 Euro.

Das Gleiche gilt, wenn das Begehren

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auf weniger als

1 4502 000 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, auf weniger als

7301 000 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht auf weniger als

150200 Euro

eingeschränkt wird.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.03.2020

(1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.

(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.

(2a) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in demselben außerstreitigen Verfahren und auf die Verbindung mehrerer außerstreitiger Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen. Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für Änderungen des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren.

(4) Wird das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte oder Verfahrenswerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Wertes, anzunehmen:

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden

sind,

1 4502 000 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,

1 000 Euro,

730 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht

150200 Euro.

Das Gleiche gilt, wenn das Begehren

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auf weniger als

1 4502 000 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, auf weniger als

7301 000 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht auf weniger als

150200 Euro

eingeschränkt wird.

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