§ 5 RATG

Rechtsanwaltstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 5. (1) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagtebegehrte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des eingeklagtenbegehrten Überschusses maßgebend.

(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches (§ 13) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1969 bis 31.12.2004

§ 5. (1) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagtebegehrte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des eingeklagtenbegehrten Überschusses maßgebend.

(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches (§ 13) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.

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