§ 125 NRWO Gebührenfreiheit

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Gebührenfreiheit

§ 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßtenveranlassten Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.05.1993 bis 30.06.2007

Gebührenfreiheit

§ 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßtenveranlassten Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten