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(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 84 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages und für jeden Bewerber auf einer Bundesparteiliste die auf ihn jeweils entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. a bis f, i, j und k sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 84 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 84 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages und für jeden Bewerber auf einer Bundesparteiliste die auf ihn jeweils entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. a bis f, i, j und k sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 84 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.