§ 72 NRWO Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten PfleglingenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten PfleglingenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren HilfsorganenHilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglingevon Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pfleglingdass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinenihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihmihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren HilfsorganenHilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglingevon Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pfleglingdass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinenihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihmihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  4. (4)Absatz 4Im übrigenÜbrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.Im übrigenÜbrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der Paragraphen 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten PfleglingenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten PfleglingenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglingemobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren HilfsorganenHilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglingevon Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pfleglingdass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinenihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihmihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren HilfsorganenHilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglingevon Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pfleglingdass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinenihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihmihr vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  4. (4)Absatz 4Im übrigenÜbrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.Im übrigenÜbrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der Paragraphen 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

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