§ 49 NRWO

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Bundeswahlbehörde den Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 43 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein.

(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

(8) Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (§ 39 Abs. 4), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.

  1. (1)Absatz einsSpätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
  3. (3)Absatz 3In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Bundeswahlbehörde den Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.In der Veröffentlichung nach Absatz eins, hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Bundeswahlbehörde den Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.
  4. (4)Absatz 4Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.Im Anschluß an die nach Absatz 3, gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
  5. (5)Absatz 5Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 43 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.
  7. (7)Absatz 7Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
  8. (8)Absatz 8Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (§ 39 Abs. 4), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen. Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (§ 57 Abs. 4) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (Paragraph 39, Absatz 4,), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (Paragraph 39, Absatz 3,) zur Verfügung zu stellen. Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (Paragraph 57, Absatz 4,) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
(1) Spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.

(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Bundeswahlbehörde den Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 43 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein.

(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

(8) Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (§ 39 Abs. 4), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.

  1. (1)Absatz einsSpätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
  3. (3)Absatz 3In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Bundeswahlbehörde den Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.In der Veröffentlichung nach Absatz eins, hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Bundeswahlbehörde den Landeswahlbehörden bis spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.
  4. (4)Absatz 4Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.Im Anschluß an die nach Absatz 3, gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
  5. (5)Absatz 5Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so ist diese Partei in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 43 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.
  7. (7)Absatz 7Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
  8. (8)Absatz 8Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (§ 39 Abs. 4), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen. Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (§ 57 Abs. 4) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (Paragraph 39, Absatz 4,), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (Paragraph 39, Absatz 3,) zur Verfügung zu stellen. Weiters haben die Landeswahlbehörden den örtlichen Wahlbehörden in ausreichender Anzahl Abdrucke der Landesparteilisten für das Anschlagen in den Wahlzellen (Paragraph 57, Absatz 4,) zur Verfügung zu stellen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Aufstellungen und Abdrucken hat zumindest 2,8 mm zu betragen.

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