§ 47 NRWO

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.9999

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 43 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre jeweilige Landesparteiliste oder Regionalparteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge für Parteilisten, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.

Stand vor dem 17.04.2013

In Kraft vom 01.10.2011 bis 17.04.2013

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 43 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre jeweilige Landesparteiliste oder Regionalparteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge für Parteilisten, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.

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