§ 47 NRWO Ergänzungsvorschläge

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2013 bis 31.12.9999

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 43 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre jeweilige Landesparteiliste oder Regionalparteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge für Parteilisten, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.

Stand vor dem 17.04.2013

In Kraft vom 01.10.2011 bis 17.04.2013

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 43 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre jeweilige Landesparteiliste oder Regionalparteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge für Parteilisten, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am einundvierzigstenfünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten