§ 24 NRWO

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 7/2023)

  1. (1)Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.
  2. (2)Absatz 2Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.2023
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 7/2023)

  1. (1)Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.
  2. (2)Absatz 2Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

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