§ 9 NRWO

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Landeswahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Landeswahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
  2. (2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.2023
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Landeswahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Landeswahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
  2. (2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

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