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(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.