§ 1 NRWO

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem HauptausschußHauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den TagStichtag zu bestimmen, der alsenthalten. Der Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der WahlausschreibungAusschreibung der Wahl und muss am zweiundachtzigsten Tag vor dem Wahltag liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41).

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2014

(1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem HauptausschußHauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den TagStichtag zu bestimmen, der alsenthalten. Der Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der WahlausschreibungAusschreibung der Wahl und muss am zweiundachtzigsten Tag vor dem Wahltag liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41).

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten