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Strafbestimmungen
§ 186. Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar unberechtigt führtvorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 18010 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, daßdass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
Strafbestimmungen
§ 186. Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar unberechtigt führtvorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 18010 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, daßdass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.