§ 186 NO Strafbestimmungen

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
XI. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 186. Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar unberechtigt führtvorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 18010 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, daßdass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
XI. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 186. Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Notar“ führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise eine dem Notar unberechtigt führtvorbehaltene Berechtigung vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 18010 000 Euro zu bestrafen, es sei denn, daßdass die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

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