§ 183 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Ergänzende Bestimmungen

§. 183. (1) Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen. Eine solche Aufforderung ist nicht gesondert anfechtbar. Erscheint die Fortsetzung der Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich, so hat die Notariatskammer gleichzeitig mit der Aufforderung zur Zurücklegung des Amts die provisorische Suspension (§ 180 Abs. 2) anzuregen.

(1a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine bleibende Unfähigkeit zur Amtsführung (Abs. 1) vorliegt, hat die Notariatskammer oder, im Fall der Nichterfüllung ihrer dahingehenden Obliegenheit, der Präsident des Gerichtshofs am Sitz der Kammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf die der Notariatskammer hieraus erwachsenden Kosten ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung hat, wenn der Notar trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf die aus der Weigerung resultierenden Folgen die zumutbare Mitwirkung an der Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, hat die Notariatskammer (der Präsident des Gerichtshofs) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.

(2) Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.

(3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des RichterdienstgesetzesRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt. § 178 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2009

Ergänzende Bestimmungen

§. 183. (1) Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen. Eine solche Aufforderung ist nicht gesondert anfechtbar. Erscheint die Fortsetzung der Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich, so hat die Notariatskammer gleichzeitig mit der Aufforderung zur Zurücklegung des Amts die provisorische Suspension (§ 180 Abs. 2) anzuregen.

(1a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine bleibende Unfähigkeit zur Amtsführung (Abs. 1) vorliegt, hat die Notariatskammer oder, im Fall der Nichterfüllung ihrer dahingehenden Obliegenheit, der Präsident des Gerichtshofs am Sitz der Kammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf die der Notariatskammer hieraus erwachsenden Kosten ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung hat, wenn der Notar trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf die aus der Weigerung resultierenden Folgen die zumutbare Mitwirkung an der Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, hat die Notariatskammer (der Präsident des Gerichtshofs) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.

(2) Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.

(3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des RichterdienstgesetzesRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt. § 178 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

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