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(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. BeiGehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung, stimmt zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.
(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.
(1) Die Berichterstattung ist einem Notarenrichter zu übertragen. BeiGehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung, stimmt zuerst der an Lebensjahren ältere Notar, dann ein staatlicher Richter, dann der jüngere Notar.
(2) Die Notarenrichter tragen bei mündlichen Verhandlungen das für die Richter des Disziplinarsenates vorgeschriebene Amtskleid.