Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Im Rahmen der Aufsicht hat die Notariatskammer bei in der Liste nach § 134 Abs. 2 Z 16 eingetragenen Notaren auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 134a Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei
(2) Fällt der Notariatskammer im Rahmen der Revision oder bei anderer Gelegenheit ein Mangel auf, hat sie den Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen. Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung zurückzuführen, so ist nach den §§ 155 ff vorzugehen. Stößt die Notariatskammer auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit auch § 36c Abs. 1.
(31) Die Notariatskammer ist zum Informationsaustauschverpflichtet, in die Akten, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (Paragraphen 112, Absatz 4,, 115 und 116) der Notare ihres Sprengels zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG)Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigtZeit Einsicht zu nehmen (Revision). Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darfDabei ist auch zu überwachen, ob die Notariatskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Die Notariatskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegenNotare die Bestimmungen dieses Bundesgesetzeseinhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGBParagraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGBParagraph 278 d, StGB) dienen, anzeigen oder melden, nursowie der Notariatskammer bekannt wirdNichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigtenauf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten Risiken von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzender Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung sind dabei besonders zu berücksichtigen, bei der DSGVO sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den BeschuldigtenAufsicht in diesem Bereich ist nach Maßgabe des § 168 Abs. 1 einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (Paragraph 36 a, Absatz 3 und 5) der Notare und der Bewertung der von diesen nach Paragraph 36 a, Absatz 2 und 5 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Notariatskammer zu gewährleistenorientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Notariatskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Notars erlangt.
(5) Die Notariatskammer hat dafür vorzukehrendabei den den Notaren zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, dass die im WegNotare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat; ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Kommunikationskanals nach Abs. 4 einlangenden MeldungenVerdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werdenTerrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 6, zu entsprechen.
(6) Die ÖsterreichischeNotariatskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Justiz jährlich bis zum 31. März des FolgejahresInneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) eine nach Kammersprengeln geordnete Gesamtübersicht über anhängige und abgeschlossene Verfahren wegen StandespflichtverletzungenRückmeldung zu übermitteln, in denen dem Notar ein Verstoß gegen die Bestimmungen angelastet wird, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienengeben. Bei den bereits abgeschlossenen Verfahren ist auch über deren Ausgang zu berichten.
(7) Der Präsident des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer ist berechtigt, wenn ein gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines Notars im Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter unter Beiziehung eines von der Notariatskammer namhaft gemachten Notars die Akten des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis der Revision die notwendigen Verfügungen zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß.
(8) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (§ 110b).
(1a) Im Rahmen der Aufsicht hat die Notariatskammer bei in der Liste nach § 134 Abs. 2 Z 16 eingetragenen Notaren auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 134a Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei
(2) Fällt der Notariatskammer im Rahmen der Revision oder bei anderer Gelegenheit ein Mangel auf, hat sie den Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen. Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung zurückzuführen, so ist nach den §§ 155 ff vorzugehen. Stößt die Notariatskammer auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit auch § 36c Abs. 1.
(31) Die Notariatskammer ist zum Informationsaustauschverpflichtet, in die Akten, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (Paragraphen 112, Absatz 4,, 115 und 116) der Notare ihres Sprengels zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG)Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigtZeit Einsicht zu nehmen (Revision). Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darfDabei ist auch zu überwachen, ob die Notariatskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Die Notariatskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegenNotare die Bestimmungen dieses Bundesgesetzeseinhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGBParagraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGBParagraph 278 d, StGB) dienen, anzeigen oder melden, nursowie der Notariatskammer bekannt wirdNichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigtenauf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten Risiken von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzender Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung sind dabei besonders zu berücksichtigen, bei der DSGVO sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den BeschuldigtenAufsicht in diesem Bereich ist nach Maßgabe des § 168 Abs. 1 einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (Paragraph 36 a, Absatz 3 und 5) der Notare und der Bewertung der von diesen nach Paragraph 36 a, Absatz 2 und 5 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Notariatskammer zu gewährleistenorientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Notariatskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Notars erlangt.
(5) Die Notariatskammer hat dafür vorzukehrendabei den den Notaren zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, dass die im WegNotare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat; ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Kommunikationskanals nach Abs. 4 einlangenden MeldungenVerdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werdenTerrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 6, zu entsprechen.
(6) Die ÖsterreichischeNotariatskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Justiz jährlich bis zum 31. März des FolgejahresInneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) eine nach Kammersprengeln geordnete Gesamtübersicht über anhängige und abgeschlossene Verfahren wegen StandespflichtverletzungenRückmeldung zu übermitteln, in denen dem Notar ein Verstoß gegen die Bestimmungen angelastet wird, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienengeben. Bei den bereits abgeschlossenen Verfahren ist auch über deren Ausgang zu berichten.
(7) Der Präsident des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer ist berechtigt, wenn ein gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines Notars im Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter unter Beiziehung eines von der Notariatskammer namhaft gemachten Notars die Akten des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis der Revision die notwendigen Verfügungen zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß.
(8) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (§ 110b).