§ 140j NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 140 j,

Die Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sindArchive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der WebsiteBeschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer unverzüglichund ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß anzuwenden. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und allgemein zugänglich kundzumachen und zumindest bis zu deren Außerkrafttreten dauerhaft bereitzustellen. Zusätzlich hatArchive haftet die Bekanntmachung auchÖsterreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariats-Zeitung zu erfolgenNotariatskammer und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018
Paragraph 140 j,

Die Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sindArchive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der WebsiteBeschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer unverzüglichund ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß anzuwenden. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und allgemein zugänglich kundzumachen und zumindest bis zu deren Außerkrafttreten dauerhaft bereitzustellen. Zusätzlich hatArchive haftet die Bekanntmachung auchÖsterreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariats-Zeitung zu erfolgenNotariatskammer und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, sinngemäß anzuwenden.

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