§ 140f NO (weggefallen)

Notariatsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas ,,Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung der von den Notaren übernommenen Treuhandschaften nach § 10 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997. Einzutragen sind der Notar, der Eigentümer der Liegenschaft, an der Teilzeitnutzungsrechte bestehen, der Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage, das Datum der Nutzungsverträge, die Erwerber der Teilzeitnutzungsrechte, das Ausmaß der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a TNG), die Dauer der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. c TNG) und der Hinweis auf die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage nach § 10 Abs. 1 oder die Treuhänderhypothek nach § 10 Abs. 2 TNG.Das ,,Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung der von den Notaren übernommenen Treuhandschaften nach Paragraph 10, des Teilzeitnutzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,. Einzutragen sind der Notar, der Eigentümer der Liegenschaft, an der Teilzeitnutzungsrechte bestehen, der Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage, das Datum der Nutzungsverträge, die Erwerber der Teilzeitnutzungsrechte, das Ausmaß der Nutzungsrechte (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, TNG), die Dauer der Nutzungsrechte (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, TNG) und der Hinweis auf die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage nach Paragraph 10, Absatz eins, oder die Treuhänderhypothek nach Paragraph 10, Absatz 2, TNG.
  2. (2)Absatz 2Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß § 10 TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Abs. 1 genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister verpflichtet.Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß Paragraph 10, TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Absatz eins, genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Der Notar hat den Eigentümer der Liegenschaft und den Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage von der Eintragung zu verständigen und jedem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung seines Nutzungsrechts auszufolgen. Die Österreichische Notariatskammer hat jedem der Genannten die Einsichtnahme in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
    1. a)Litera abei Anfragen von Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzgerichten sowie öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär an diese und
    2. b)Litera bzu Kontrollzwecken an Notare auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen eingetragenen Daten zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Teilzeitnutzungsregisters (Abfrage nach eingetragenen Objekten, nach Betreibern und Treuhändern), mit Ausnahme des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, im automationsunterstützten Datenverkehr befugt.
  6. (6)Absatz 6In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.In den von der Österreichischen Notariatskammer nach Paragraph 140 b, Absatz 4, zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.
§ 140f NO (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsDas ,,Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung der von den Notaren übernommenen Treuhandschaften nach § 10 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 32/1997. Einzutragen sind der Notar, der Eigentümer der Liegenschaft, an der Teilzeitnutzungsrechte bestehen, der Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage, das Datum der Nutzungsverträge, die Erwerber der Teilzeitnutzungsrechte, das Ausmaß der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a TNG), die Dauer der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. c TNG) und der Hinweis auf die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage nach § 10 Abs. 1 oder die Treuhänderhypothek nach § 10 Abs. 2 TNG.Das ,,Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats” dient der Registrierung der von den Notaren übernommenen Treuhandschaften nach Paragraph 10, des Teilzeitnutzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,. Einzutragen sind der Notar, der Eigentümer der Liegenschaft, an der Teilzeitnutzungsrechte bestehen, der Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage, das Datum der Nutzungsverträge, die Erwerber der Teilzeitnutzungsrechte, das Ausmaß der Nutzungsrechte (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, TNG), die Dauer der Nutzungsrechte (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, TNG) und der Hinweis auf die Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage nach Paragraph 10, Absatz eins, oder die Treuhänderhypothek nach Paragraph 10, Absatz 2, TNG.
  2. (2)Absatz 2Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß § 10 TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Abs. 1 genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister verpflichtet.Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß Paragraph 10, TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Absatz eins, genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister verpflichtet.
  3. (3)Absatz 3Der Notar hat den Eigentümer der Liegenschaft und den Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage von der Eintragung zu verständigen und jedem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung seines Nutzungsrechts auszufolgen. Die Österreichische Notariatskammer hat jedem der Genannten die Einsichtnahme in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
    1. a)Litera abei Anfragen von Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzgerichten sowie öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär an diese und
    2. b)Litera bzu Kontrollzwecken an Notare auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen eingetragenen Daten zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Teilzeitnutzungsregisters (Abfrage nach eingetragenen Objekten, nach Betreibern und Treuhändern), mit Ausnahme des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, im automationsunterstützten Datenverkehr befugt.
  6. (6)Absatz 6In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.In den von der Österreichischen Notariatskammer nach Paragraph 140 b, Absatz 4, zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.
§ 140f NO (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten