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(2) Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß § 10 TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Abs. 1 genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister verpflichtet.
(3) Der Notar hat den Eigentümer der Liegenschaft und den Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage von der Eintragung zu verständigen und jedem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung seines Nutzungsrechts auszufolgen. Die Österreichische Notariatskammer hat jedem der Genannten die Einsichtnahme in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.
(4) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
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(5) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Teilzeitnutzungsregisters (Abfrage nach eingetragenen Objekten, nach Betreibern und Treuhändern), mit Ausnahme des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, im automationsunterstützten Datenverkehr befugt.
(6) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.
(2) Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß § 10 TNG nach Maßgabe der von der Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Abs. 1 genannten Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister verpflichtet.
(3) Der Notar hat den Eigentümer der Liegenschaft und den Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage von der Eintragung zu verständigen und jedem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung seines Nutzungsrechts auszufolgen. Die Österreichische Notariatskammer hat jedem der Genannten die Einsichtnahme in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.
(4) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
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(5) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Teilzeitnutzungsregisters (Abfrage nach eingetragenen Objekten, nach Betreibern und Treuhändern), mit Ausnahme des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, im automationsunterstützten Datenverkehr befugt.
(6) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.