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(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grundaufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar
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(2) Die Berufungs(Beschwerde)frist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tage nach der Zustellung an das Verwaltungsgericht des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Berufung (Beschwerde) ist bei der Stelle zu überreichen, die als erste Instanz entschieden hatLandes anfechtbar.
(4) Verspätete oder unzulässige Berufungen (Beschwerden) hat die Stelle zurückzuweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
(5) Der Notariatskammer steht kein Berufungs(Beschwerde)recht zu.
(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grundaufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar
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(2) Die Berufungs(Beschwerde)frist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tage nach der Zustellung an das Verwaltungsgericht des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Berufung (Beschwerde) ist bei der Stelle zu überreichen, die als erste Instanz entschieden hatLandes anfechtbar.
(4) Verspätete oder unzulässige Berufungen (Beschwerden) hat die Stelle zurückzuweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
(5) Der Notariatskammer steht kein Berufungs(Beschwerde)recht zu.