§ 127 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind zur Teilnahme an den Versammlungen ihrer Gruppe und an den gemeinsamen Versammlungen verpflichtet, jedoch während der Dauer einer Suspension oder Einstellung der Substitutionsberechtigung von der Teilnahme ausgeschlossen.

(2) Ein Mitglied, das ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der imin § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen oderzu belegen, wobei im Fall der Ordnungsstrafe des § 158 Abs. 5 Z 3 die mit einerder schriftlichen Rüge verbundene Geldbuße bis 72höchstens 500 Euro zu belegenbetragen darf.

(3) Ein Mitglied des Notariatskollegiums darf an einem Beschlusse nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand das Mitglied selbst oder eine Person betrifft, die zu ihm in einem der in § 33 bezeichneten Verhältnisse oder in Kanzleigemeinschaft steht. Ein der Kandidatengruppe angehöriges Mitglied darf auch an Beschlüssen nicht teilnehmen, die den Notar, bei dem es als Kandidat eingetragen ist oder der mit diesem Notar in Kanzleigemeinschaft steht, betreffen.

(4) Ein Mitglied, dem ein solches Hindernis entgegensteht, ist verpflichtet, das Hindernis rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2013

(1) Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind zur Teilnahme an den Versammlungen ihrer Gruppe und an den gemeinsamen Versammlungen verpflichtet, jedoch während der Dauer einer Suspension oder Einstellung der Substitutionsberechtigung von der Teilnahme ausgeschlossen.

(2) Ein Mitglied, das ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der imin § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen oderzu belegen, wobei im Fall der Ordnungsstrafe des § 158 Abs. 5 Z 3 die mit einerder schriftlichen Rüge verbundene Geldbuße bis 72höchstens 500 Euro zu belegenbetragen darf.

(3) Ein Mitglied des Notariatskollegiums darf an einem Beschlusse nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand das Mitglied selbst oder eine Person betrifft, die zu ihm in einem der in § 33 bezeichneten Verhältnisse oder in Kanzleigemeinschaft steht. Ein der Kandidatengruppe angehöriges Mitglied darf auch an Beschlüssen nicht teilnehmen, die den Notar, bei dem es als Kandidat eingetragen ist oder der mit diesem Notar in Kanzleigemeinschaft steht, betreffen.

(4) Ein Mitglied, dem ein solches Hindernis entgegensteht, ist verpflichtet, das Hindernis rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.

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