§ 118 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 118, (1) Der Notariatskandidat ist in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDer Notariatskandidat ist in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des NotarsNach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars
    1. a)Litera adiesen in Geschäften nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a vertreten unddiesen in Geschäften nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5 a, vertreten und
    2. b)Litera bfür ihn solche Geschäfte besorgen, die den im § 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar.für ihn solche Geschäfte besorgen, die den im Paragraph 56, Absatz eins und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar.
  3. (3)Absatz 3Die Praxis bei dem Notare muß eine ausschließliche sein; es ist dem Candidaten nicht gestattet, sich gleichzeitig in der Rechtsanwalts- oder Gerichtspraxis, oder in einem anderen die Ausschließlichkeit der Notariatspraxis beeinträchtigenden Staats- oder Privatdienste zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Kammer und insbesondere der Präsident derselben haben darüber zu wachen, daß die Notariatscandidaten sich auch wirklich bei dem Notare der Praxis in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise widmen.
  5. (5)Absatz 5Die Zeugnisse über die zurückgelegte Praxis werden vom Notare ausgestellt und sind von der Notariatskammer allenfalls nach vorläufiger Erhebung der Umstände zu bestätigen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.11.1993 bis 30.06.2008
Paragraph 118, (1) Der Notariatskandidat ist in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDer Notariatskandidat ist in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des NotarsNach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars
    1. a)Litera adiesen in Geschäften nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a vertreten unddiesen in Geschäften nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5 a, vertreten und
    2. b)Litera bfür ihn solche Geschäfte besorgen, die den im § 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar.für ihn solche Geschäfte besorgen, die den im Paragraph 56, Absatz eins und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar.
  3. (3)Absatz 3Die Praxis bei dem Notare muß eine ausschließliche sein; es ist dem Candidaten nicht gestattet, sich gleichzeitig in der Rechtsanwalts- oder Gerichtspraxis, oder in einem anderen die Ausschließlichkeit der Notariatspraxis beeinträchtigenden Staats- oder Privatdienste zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Kammer und insbesondere der Präsident derselben haben darüber zu wachen, daß die Notariatscandidaten sich auch wirklich bei dem Notare der Praxis in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise widmen.
  5. (5)Absatz 5Die Zeugnisse über die zurückgelegte Praxis werden vom Notare ausgestellt und sind von der Notariatskammer allenfalls nach vorläufiger Erhebung der Umstände zu bestätigen.

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