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§. 118. (1) Der Notariatskandidat ist in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit zu verwenden.
(2) Nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars
a) | diesen in Geschäften nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a vertreten und | |||||||||
b) | für ihn solche Geschäfte besorgen, die den im § 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar. |
(3) Die Praxis bei dem Notare muß eine ausschließliche sein; es ist dem Candidaten nicht gestattet, sich gleichzeitig in der Rechtsanwalts- oder Gerichtspraxis, oder in einem anderen die Ausschließlichkeit der Notariatspraxis beeinträchtigenden Staats- oder Privatdienste zu verwenden.
(4) Die Kammer und insbesondere der Präsident derselben haben darüber zu wachen, daß die Notariatscandidaten sich auch wirklich bei dem Notare der Praxis in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise widmen.
(5) Die Zeugnisse über die zurückgelegte Praxis werden vom Notare ausgestellt und sind von der Notariatskammer allenfalls nach vorläufiger Erhebung der Umstände zu bestätigen.
§. 118. (1) Der Notariatskandidat ist in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit zu verwenden.
(2) Nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars
a) | diesen in Geschäften nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a vertreten und | |||||||||
b) | für ihn solche Geschäfte besorgen, die den im § 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes aufgezählten Amtshandlungen entsprechen; alle diesbezüglichen Urkunden bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterfertigung durch den Notar. |
(3) Die Praxis bei dem Notare muß eine ausschließliche sein; es ist dem Candidaten nicht gestattet, sich gleichzeitig in der Rechtsanwalts- oder Gerichtspraxis, oder in einem anderen die Ausschließlichkeit der Notariatspraxis beeinträchtigenden Staats- oder Privatdienste zu verwenden.
(4) Die Kammer und insbesondere der Präsident derselben haben darüber zu wachen, daß die Notariatscandidaten sich auch wirklich bei dem Notare der Praxis in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise widmen.
(5) Die Zeugnisse über die zurückgelegte Praxis werden vom Notare ausgestellt und sind von der Notariatskammer allenfalls nach vorläufiger Erhebung der Umstände zu bestätigen.