§ 93 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
(1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten – auch wiederholt – hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.Paragraph 93, (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten - auch wiederholt - hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 69 a, Absatz 4, zu berücksichtigen.
  1. (2)Absatz 2Wiederholte Ausfertigungen darf der Notar diesen Personen nur dann hinausgeben, wenn die an dem Acte Betheiligten ihre Zustimmung geben, oder wenn die, die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher ertheilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notare zurückstellt oder nachweist, daß die ihr hinausgehende Ausfertigung wegen Verlustes amortisirt worden sei, oder wenn der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Wurde die Zahl der Ausfertigungen im Sinn des Abs. 1 beschränkt, so darf der Notar nur dann zusätzliche Ausfertigungen hinausgeben, wennWurde die Zahl der Ausfertigungen im Sinn des Absatz eins, beschränkt, so darf der Notar nur dann zusätzliche Ausfertigungen hinausgeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie an dem Notariatsakt Beteiligten ihre Zustimmung geben,
    2. 2.Ziffer 2die die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher erteilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notar zurückstellt oder nachweist, dass die ihr ausgefolgte Ausfertigung wegen Verlustes kraftlos erklärt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.
  3. (3)Absatz 3Ein solcher Auftrag nach Abs. 2 Z 3 kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.Ein Auftrag nach Absatz 2, Ziffer 3, kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.
  4. (4)Absatz 4Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2009
(1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten – auch wiederholt – hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.Paragraph 93, (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten - auch wiederholt - hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 69 a, Absatz 4, zu berücksichtigen.
  1. (2)Absatz 2Wiederholte Ausfertigungen darf der Notar diesen Personen nur dann hinausgeben, wenn die an dem Acte Betheiligten ihre Zustimmung geben, oder wenn die, die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher ertheilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notare zurückstellt oder nachweist, daß die ihr hinausgehende Ausfertigung wegen Verlustes amortisirt worden sei, oder wenn der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Wurde die Zahl der Ausfertigungen im Sinn des Abs. 1 beschränkt, so darf der Notar nur dann zusätzliche Ausfertigungen hinausgeben, wennWurde die Zahl der Ausfertigungen im Sinn des Absatz eins, beschränkt, so darf der Notar nur dann zusätzliche Ausfertigungen hinausgeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie an dem Notariatsakt Beteiligten ihre Zustimmung geben,
    2. 2.Ziffer 2die die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher erteilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notar zurückstellt oder nachweist, dass die ihr ausgefolgte Ausfertigung wegen Verlustes kraftlos erklärt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.
  3. (3)Absatz 3Ein solcher Auftrag nach Abs. 2 Z 3 kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.Ein Auftrag nach Absatz 2, Ziffer 3, kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.
  4. (4)Absatz 4Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.

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