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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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l) Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer
gesetzlicher Vorschriften
§ 89c. Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.
l) Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer
gesetzlicher Vorschriften
§ 89c. Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.